Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettengesetz)

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG; nachfolgend Lieferkettengesetz) vom 16. Juli 2021 führt Sorgfaltspflichten von Unternehmen zur Vorbeugung, Minimierung und Vermeidung von menschenrechtlichen sowie umweltbezogenen Risiken in Lieferketten ein. Es tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die Übergangsfrist soll den betroffenen Unternehmen
die Möglichkeit geben, die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu ergreifen.


Die neu eingeführten Sorgfaltspflichten umfassen insbesondere das Risikomanagement, die Risikoanalyse, Präventionsmaßnahmen und Abhilfemaßnahmen. Hierbei sind die Unternehmen auch verpflichtet, Grundsatzerklärungen, Dokumentationen und Berichte zu erstellen. Unternehmen müssen die Präventionsmaßnahmen auch gegenüber
den unmittelbaren Zulieferern verankern sowie die Lage bei mittelbaren Zulieferern in das eigene Risikomanagement einbeziehen. Verstöße können zum Ausschluss von Vergabeverfahren und zu verhältnismäßig hohen Geldbußen führen. Das Lieferkettengesetz gilt zunächst nur für Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitern und ab dem 1.
Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern. Indirekt wird es aber auch Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen haben. Zumindest alle Unternehmen, die unmittelbare oder mittelbare Lieferanten von Großunternehmen sind, sollten sich daher möglichst frühzeitig mit den Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Lieferketten auseinandersetzen.
Dieser Leitfaden soll einen Überblick über die neuen gesetzlichen Regelungen sowie die zu erwartenden Auswirkungen auf die Praxis geben. Er ersetzt jedoch keine fachliche Beratung. Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.