Satzung des Fachverband Elektronik-Design e.V.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen "Fachverband Elektronik-Design", nach Eintragung mit dem Zusatz "e.V." - abgekürzt "FED".
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Der Verband kann sich europäischen und internationalen Dachverbänden anschließen. Über die Notwendigkeit entscheidet der Vorstand, die Zustimmung des FED-Beirates ist erforderlich.
  4. Innerhalb des Verbandes und im Rahmen dieser Satzung können besondere Interessengruppen und Regionalgruppen gebildet werden. Die Gründung einer solchen Interessengruppe oder Regionalgruppe bedarf der Zustimmung des Vorstandes sowie des Beirates. Die Interessengruppe oder Regionalgruppe kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf. Die Mitglieder solcher Gruppen müssen Mitglieder des Verbandes sein. Auch Mitglieder von Arbeitskreisen müssen FED-Mitglieder sein. Hingegen Projektarbeitskreise auch von Nicht-Mitgliedern besucht werden.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Ziele

  1. Der Fachverband stellt ein Forum für die Lösung von beruflichen, fachlichen und wirtschaftlichen Problemen seiner Mitglieder dar.
  2. Der Fachverband vertritt seine Mitglieder gegenüber nationalen und internationalen Verbänden, Behörden und Institutionen. Er nimmt im Auftrag der Mitglieder Einfluss auf Entwicklungen, welche Auswirkungen auf ihre Arbeit haben können.
  3. Der Fachverband soll technische und wirtschaftliche Entwicklungen der Branche verfolgen und diesbezügliche Erkenntnisse seinen Mitgliedern zur Verfügung stellen.
  4. Der Fachverband soll zum Verständnis und der Anwendung von Normen beitragen. Frühzeitige Beschäftigung mit entstehenden Normen soll einen Vorsprung in der fachlichen Arbeit und einen Beitrag für brauchbare Normen bieten.
  5. Weiterbildung durch den Fachverband in Kursen und Seminaren soll das Fachwissen sichern helfen. Teilnahme- oder Abschlusszertifikate sollen dem beruflichen Vorankommen der Mitglieder dienlich sein. Die Darstellung der Ergebnisse internationaler Entwicklungen soll den Mitgliedern den für gute Arbeit notwendigen Überblick geben.

§ 3 Beschaffung und Verwendung der Mittel

  1. Der Verband deckt seine Kosten durch Mitgliederbeiträge und sonstige Einnahmen.
  2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Zur Mitgliedschaft berechtigt sind natürliche und juristische Personen, die an der Entwicklung, Herstellung und Bestückung von Leiterplatten bzw. elektronischen Baugruppen beteiligt sind.
  2. Der Verband hat Ordentliche und Assoziierte Mitglieder. Abweichend zu Abs. 1 sind als Assoziierte Mitglieder nur juristische Personen beitrittsberechtigt.

Ordentliche Mitglieder sind im allgemeinen:

  1. Personen oder Firmen, die aktiv im Design von elektronischen Baugruppen tätig sind
  2. Personen oder Firmen, die Leiterplatten herstellen,
  3. Personen oder Firmen, die Baugruppen produzieren,
  4. Gerätehersteller, auf die mindestens einer der Punkte 1) bis 3) zutrifft oder
  5. Personen, Firmen oder Institute, welche die Arbeit der Mitglieder durch Forschung, Entwicklung, Weiterbildung oder Beratung unterstützen.

Assoziierte Mitglieder sind im allgemeinen:

  1. Firmen, die Produkte, Produktionsmittel oder Systeme für die Ausführung der Tätigkeiten nach Abs. 3a) bis 3c) liefern oder
  2. Verbände oder Organisationen, die im Interesse des Fachverbandes wirken.
  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes oder des Beirates können verdiente Persönlichkeiten oder Organisationen als Ehrenmitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
  3. Die Mitglieder sollen sich für die Aufgaben und Ziele des Vereins einsetzen und dessen Organe nach bestem Können unterstützen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
  1. durch den Tod des Mitglieds,
  2. durch Austritt,
  3. durch Ausschluss oder
  4. durch Auflösung der Firmenmitgliedschaft durch Geschäftsaufgabe, Liquidation oder Insolvenz.
  1. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres und in schriftlicher Form möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 31.10. zugegangen sein.
  2. Mitglieder, die die Interessen des Verbandes nachhaltig schädigen, indem sie beispielsweise diese Satzung und/oder ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse missachten, können aus dem Verband ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Entscheidung des Beirates anrufen, der mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss endgültig entscheidet.
  3. Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben oder vom Vorstand für ausgeschlossen erklärt wurden, verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Ämter und haben Verbandsunterlagen und dergleichen sofort an den Verband herauszugeben.

§ 6 Beiträge

  1. Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss.
  2. Zahlt ein Mitglied ein Jahr lang den Beitrag nicht, so kann der Vorstand seinen Ausschluss beschließen.

§ 7 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Auf Antrag des Beirates muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von acht Wochen. Hierbei entscheidet für den Fristbeginn der Poststempel.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie kann Nichtmitgliedern die Anwesenheit gestatten.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingehen.
  5. Nicht rechtzeitig eingereichte Anträge können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten verhandelt werden (Dringlichkeitsanträge). Satzungsänderungen können nicht im Wege der Dringlichkeit behandelt werden.
  6. Über Fassung, Änderung und Ergänzung der Satzung kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschließen. Für die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über die Auflösung des Verbands kann in schriftlicher Form abgestimmt werden.
  7. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Jedes Ordentliche Mitglied in der Versammlung hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Firmenmitgliedern hat nur ein Firmenvertreter Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichts des Vorstandes,
  2. Entlastung des Vorstandes,
  3. Wahl des Vorstandes,
  4. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  5. Wahl zweier Rechnungsprüfer,
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  7. Abberufung des Vorstandes,
  8. Auflösung des Verbandes und
  9. Beschlussfassung über sonstige Anträge an die Mitgliederversammlung.
  1. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern bekannt zu geben ist.
  2. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt offen, wenn nicht mindestens 1/10 der Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangen.
  3. Bei Wahlen ist der Bewerber gewählt, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der Stimmberechtigten erhält. Erhält kein Bewerber die absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl statt, zu der die beiden Bewerber zugelassen werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
  4. Bei Wahlen ist die Abstimmung geheim, wenn mehr als ein Bewerber sich zur Wahl stellt.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er kann einen Geschäftsführer bestellen und die Führung auf Basis einer arbeitsvertraglichen Regelung bezüglich des Umfanges der Geschäftsführungsbefugnis an den Geschäftsführer delegieren. Er kann Ausschüsse einsetzen und Fachberater hinzuziehen.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem Schatzmeister,
  3. je einem Leiter der Geschäftsbereiche Design, Leiterplatte, Baugruppe, IPC-Standards, Normen und Richtlinien
  4. bis zu zwei Beisitzern.
  1. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende mit je einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam bzw. sein Stellvertreter mit je einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam. Im Übrigen besteht Gesamtvertretung.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliedschaft in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihren Reihen den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand ist in folgender Besetzung beschlussfähig,

  • wenn der Vorstand aus 8 Mitgliedern besteht, müssen mindestens 6 anwesend sein,
  • wenn der Vorstand aus 7 Mitgliedern besteht, müssen mindestens 5 anwesend sein,
  • wenn der Vorstand aus 6 Mitgliedern besteht, müssen mindestens 5 anwesend sein,
  • wenn der Vorstand aus 5 Mitgliedern besteht, müssen mindestens 4 anwesend sein.

Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Beschlussfähigkeit zu einzelnen Abstimmungsfragen kann auch durch Einholung einer schriftlichen Stimmenabgabe der nicht anwesenden Mitglieder erzielt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das Stimmrecht entfällt bei persönlicher Betroffenheit.

  1. Die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens ist Aufgabe des Vorstandes. Er kann sich dabei der Geschäftsstelle bedienen. Vorstand und Geschäftsstelle haben die Regeln ordnungsgemäßer und sorgfältiger Wirtschaftsführung zu beachten

§ 10 FED-Beirat

  1. Der Beirat setzt sich aus den Regionalgruppenleitern, sowie deren Stellvertreter, welche von den Mitgliedern der Regionalgruppen gewählt werden, und den vom Vorstand berufenen Fachbeiräten zusammen. Der Vorstand kann bis zu fünf Fachbeiräte berufen.
  2. Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  3. Der Beirat legt gemeinsam mit dem Vorstand die Schwerpunkte der Arbeit des Verbandes fest. Er überwacht und berät den Vorstand bei der Durchführung der dafür erforderlichen Aufgaben. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Der Beirat tritt nach Bedarf, regelmäßig zweimal jährlich auf Einladung seines Vorsitzenden oder des Vorstandes zusammen. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über den Verlauf seiner Sitzungen und die Empfehlungen ist ein Protokoll anzufertigen.
  5. Die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer sind zu den Sitzungen einzuladen. Sie sind jedoch in ihrer Eigenschaft als Vorstand und Geschäftsführer bei Abstimmungen in diesem Gremium nicht stimmberechtigt.
  6. An den Beiratssitzungen können neben den Regionalgruppenleitern auch deren Stellvertreter teilnehmen. Bei Abstimmungen hat die Regionalgruppe jedoch nur eine Stimme.

§ 11 Geschäftsstelle

  1. Der Verband hat eine Geschäftsstelle, die von einem entgeltlich tätigen Geschäftsführer geleitet werden kann.
  2. In der Geschäftsstelle können weitere Mitarbeiter entgeltlich beschäftigt sein. Die Positionen werden vom Vorstand gemeinsam mit dem Geschäftsführer definiert. Die Besetzung der Positionen erfolgt durch den Geschäftsführer in Abstimmung mit dem Vorstand.

§ 12 Rechnungslegung

  1. Der Vorstand hat jährlich einen Geschäfts- und Budgetplan und einen Jahresbericht zu erstellen.
  2. Die Buch- und Kassenführung des Vereines ist jährlich nach Ende des Geschäftsjahres durch zwei Prüfer zu prüfen und das Ergebnis in einem Prüfungsbericht festzuhalten. Die Prüfer werden auf der Mitgliederversammlung für das auf die Wahl folgende Geschäftsjahr gewählt.

§ 13 Schlussbestimmung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes fällt das Vermögen des Verbandes an einen gemeinnützigen Verband im Bereich des Verbandszweckes.
  2. Der Verband ist beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg in das Vereinsregister einzutragen.

Die erste Satzung wurde am 31. Juli 1992 in Berlin von folgenden Gründungsmitgliedern genehmigt:

  • Firma ANDUS Electronic GmbH, Berlin, vertreten durch Herrn Lothar Oberender,
  • Frau Ursula Christoph, Berlin,
  • Firma PRINTED CIRCUIT BUREAU Helmcke, Berlin, vertreten durch Herrn Conrad Helmcke,
  • Firma ROJEWSKI & Partner, Gornsdorf, vertreten durch Herrn Klaus Dieter Rojewski,
  • Firma TELEFUNKEN Sendertechnik GmbH, Berlin, vertreten durch Herrn Klaus Dingler,
  • Herrn Lutz Treutler, Berlin,
  • Firma UMBACH, Berlin, vertreten durch Herrn Wolf-Ulrich Umbach,
  • Firma VS-Elektronik, Berlin, vertreten durch Herrn Volker Siems.

Die erste Änderung erfolgte am 11. Januar 1993.

Die zweite Änderung erfolgte am 17.9.1994 (§2, Abs. 4). Auf dieser Mitgliederversammlung wurde außerdem beschlossen, daß über die Auflösung des Verbandes in schriftlicher Form abgestimmt werden kann (§7, Abs.6). Diese Formulierung wurde vom Vereinsregister als unklar bemängelt.

Deshalb wurde auf der Mitgliederversammlung 1999 eine dritte Satzungsänderung vorgenommen und in §7, Abs. 6 über folgende Änderung neu abgestimmt: Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Auflösung des Vereins kann in schriftlicher Form abgestimmt werden.

Weitere Satzungsänderungen anläßlich der Mitgliederversammlung 1999 betreffen die Erweiterung des Vorstandes und seine Arbeit (§8, Abs. 1, 2, 3, 4, 5) sowie die Zusammensetzung und Funktion des Beirates (§9, Abs. 1, 2, 3, 4, 5).

Diese vom Vorstand und Beirat des FED überarbeitete Form der Satzung wurde am 16.09.2004 in der Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern beschlossen.

Diese vom Vorstand und Beirat des FED überarbeitete Form der Satzung wurde am 15.09.2011 in der Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern beschlossen.

 

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